Inhaltsverzeichnis
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – diese Begriffe bezeichnen Dokumente, die im Notfall den Unterschied machen können. Denn die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung die regelt, was in einem medizinischen Notfall getan werden darf. Dabei spielt weder das Alter noch die genaue Ursache des Notfalls eine Rolle. Damit in solch einem Fall jemand für Personen wichtige Entscheidungen treffen darf, sind Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wichtig. Diese Dokumente gibt man im Vorfeld ab.
Was bedeuten die Formulare genau? Wo bekommt man sie her und welchen Inhalt sollten sie aufweisen? Was die Dokumente regeln und was der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ist, sowie Infos zu Wirksamkeit und Kosten – hier.
Inhaltsverzeichnis
- Unterschiede
- Vorsorgevollmacht ohne Notar aufsetzen?
- Rechtskräftige Vorsorgevollmacht
- Vorsorgevollmacht Checkliste
- Wer darf Bevollmächtigte/r sein?
- Wo bekommt man eine Patientenverfügung her?
- Varianten Patientenverfügung
- Checkliste Patientenverfügung
- Wie viel kostet eine Patientenverfügung?
- Patientenverfügung beim/ bei der Hausarzt/-ärztin machen?
- Stellenangebote
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – Was sind die Unterschiede?
Die Patientenverfügung, eine persönliche Willenserklärung, befasst sich mit medizinischen Eingriffen im Notfall und mit lebensverlängernden Maßnahmen, wenn man selbst nicht mehr die Fähigkeit besitzt, diese Entscheidungen zu treffen. Es ist jedoch nicht möglich, in der Verfügung alle denkbaren Situationen vorauszusehen.
Daher ist es ratsam, auch eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, um das Recht auf Selbstbestimmung in jeglicher Hinsicht zu wahren. Sie kann sich auf alle Bereiche beziehen und nicht nur auf medizinische Behandlungen.
Man kann in den Dokumenten auch mehrere Stellvertreter/innen benennen, sodass nicht eine Person allein die Entscheidungen treffen muss.
Kann man eine Vorsorgevollmacht ohne Notar aufsetzen?
In der Vorsorgevollmacht legt man eine Person des Vertrauens als Bevollmächtigte/n fest. Mit dieser Erklärung sind bevollmächtigte Menschen dann in der Lage, für einen Patienten oder eine Patientin zu entscheiden. Die Vorsorgevollmacht kommt nur dann zum Tragen, wenn die gesundheitliche oder altersbedingte Situation eine eigenmächtige Entscheidung nicht erlaubt. Nicht nur gesundheitliche Fragen, sondern viele weitere Angelegenheiten des/-r Betroffenen gibt es zu regeln, beispielsweise:
- Gesundheitsangelegenheiten
- Wohnungs-, Wohn- und Versicherungsangelegenheiten
- Schriftverkehr
- Behördengänge
- Bankgeschäfte
- Abschlüsse von Verträgen
- Vertretung vor dem Gericht
All diese wichtigen Punkte kann man in dieser Vorsorge festhalten. Kommt es zur starken Einschränkung, zum Verlust der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit oder der Äußerungs- oder Einsichtsfähigkeit, dient die Vorsorgevollmacht als Regelung dazu, festzulegen, wer sich um die Angelegenheiten kümmern soll.
Achtung
Neben der Möglichkeit, eine Einzelperson für alles zu bevollmächtigen, kann man behördliche Angelegenheiten und Privates auch trennen. Eine detaillierte Beschreibung ist wichtig, um das genau zu definieren.
Der Weg zur rechtskräftigen Vorsorgevollmacht
Wer keine Vorsorgevollmacht hat, bekommt vom Gericht eine/n Betreuer/in zugeteilt. Hier handelt es sich zwar gewöhnlich um Familienangehörige als Patientenvertretung. Um jedoch im Vorhinein selbst zu entscheiden, wem man wichtige Angelegen im Leben anvertraut, muss man entsprechende Willensäußerungen verschriftlichen: Sie muss schriftlich und bei einem/-r Notar/in, Rechtsanwalt/-änwältin oder Erwachsenenschutzverein erstellt werden. Letzteres genügt lediglich in rechtlich einfacheren Fällen.
Für eine Wirksamkeit müssen die Vollmacht und der eingetretene Vorsorgefall im ÖZVV (Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis), das bei der Notariatskammer eingerichtet ist, registriert werden. Dafür fallen Gebühren an. Die Kosten betragen aktuell 23 Euro. Es kommt dabei allerdings auf den individuellen Aufwand an.
Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Auch das muss in diesem Verzeichnis eingetragen werden. Solange die Geschäftsfähigkeit besteht, ist es auch möglich, gefällte Entscheidungen durch Erneuerung zu korrigieren.
Was in jeder Vorsorgevollmacht stehen sollte – Checkliste
Konkret sollte die Vollmacht Angaben entsprechend des Patientenwillens zu den folgenden Bereichen enthalten:
- Vermögensverwaltung
- Vertragsabschlüsse
- Pflegeleistungen
- Einweisung in ein Pflegeheim
- medizinisch notwendige Versorgungen
- Vertretung gegenüber Behörden, Ämtern und Gerichten
Im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung und dem Bankkonto ist zusätzlich eine Kontovollmacht notwendig. Der/die Vollmachtgeber/in muss zum Zeitpunkt der Erstellung voll geschäfts-, urteils- und einsichtsfähig sein. Damit das Dokument auch in Kraft tritt, darf das hier nicht fehlen:
- Namen, Anschriften und Geburtsdaten Vollmachtgeber/in und Bevollmächtigte/r
- Datum
- handschriftliche Unterschrift
Bei der notariellen Beurkundung wird der Wille in der Urkunde rechtssicher festgehalten. Der/die Notar/in prüft die Geschäftsfähigkeit, klärt den Sachverhalt und berät über die rechtliche Tragweite. Die Wirksamkeit des Dokuments kann später kaum oder nicht angezweifelt werden. Die Urschrift der Vorsorgevollmacht wird bei ihm/ihr aufbewahrt. Der/die Notar/in kann Ausfertigungen erteilen, die als gültiger Nachweis dienen.
Wer darf Bevollmächtigte/r sein?
In der Regel erteilen Betroffene die Vollmacht einer nahestehenden Person, beispielsweise einem/-r Familienangehörigen oder Freunden. Sie muss sowohl formale als auch rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Alternativ kann man auch ein/e Lebenspartner/in eintragen.
Wer gilt als Lebenspartner/in?
Eine Vorsorgevollmacht ist für jede/n ab 18 Jahren wichtig. Der/die Partner/in ist selbst bei einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht automatisch bevollmächtigt. Von Letzterer wird aus juristischer Sicht gesprochen, wenn zwei Partner/innen länger andauernd zusammenleben. Hält sich jemand lediglich häufig in der Wohnung seines/-r Partners/-in auf, gilt das nicht als Lebensgemeinschaft. Grundsätzlich haben nicht eheliche Lebensgemeinschaften keine gesetzliche Grundlage. Die Form des Zusammenlebens kann man allerdings durch einen Partnerschaftsvertrag regeln.
Wo bekommt man eine Patientenverfügung her?
Mit einer Patientenverfügung werden Wünsche bezüglich der Gesundheit und Pflege festgehalten und gewisse medizinische Behandlungen abgelehnt, zum Beispiel lebensverlängernde Maßnahmen. Mit dieser Willenserklärung kann man seinen/-r Angehörigen schwere Entscheidungen abnehmen.
Patientenverfügungen kommen zum Beispiel in diesem Fall zum Tragen: Eine Person kann nach einem Unfall nicht mehr sprechen oder liegt im Koma. Die geistigen Fähigkeiten reichen eventuell nicht mehr aus, um sich zu artikulieren und zu kommunizieren. Angehörige, Ärzte/-innen und Betreuer/innen handeln mit der verbindlichen Patientenverfügung nach dem eigenen Willen der Person im Koma. Diese Erklärungen sollen für den Fall gültig sein, wenn sich Patienten/-innen nicht mehr wirksam äußern können.
Varianten zur Errichtung einer Patientenverfügung
Das Gesetz sieht zwei Varianten vor. In Österreich gibt es laut Patientenverfügungsgesetz (PatVG) die beachtliche und verbindliche Patientenverfügung:
Die beachtliche Patientenverfügung
Bei der beachtlichen Verfügung ist die Bindungswirkung weniger stark, als bei der verbindlichen Variante. Die behandelnden Ärzte/-innen sind nicht so strikt daran gebunden. Diese Patientenverfügung muss natürlich ebenso berücksichtigt werden, dient aber in erster Linie als Orientierungshilfe für Notfälle. Letztendlich entscheidet der Arzt/die Ärztin beim Zeitpunkt der Behandlung.
Die verbindliche Patientenverfügung
Eine verbindliche Patientenverfügung müssen Ärzte/-innen im vollen Umfang für das Behandlungsgeschehen berücksichtigen. Der/die Patient/in muss in dem Fall eine rechtliche Beratung beanspruchen, bei der er/sie die rechtlichen Folgen in Kenntnis nimmt. Laut Patientenverfügungs-Gesetz kann sie auf verschiedene Weisen erfolgen:
- Vertreter/in der Patientenanwaltschaft
- Rechtsanwalt/-anwältin
- Notar/in
Formalia und weitere Informationen
Auch eine ärztliche Aufklärung und eine Bestätigung darüber sind notwendig, damit die Verfügungen in Kraft treten. Ein/e Arzt/Ärztin erläutert die medizinischen Auswirkungen z.B. von Maßnahmen zur Lebensverlängerung. Der Grund ist, dass die verbindliche Verfügung so weit gehen kann, dass lebenserhaltende Behandlungen nicht stattfinden. Daher gibt es strenge Anforderungen, damit bei Krankheit und eventuellem Tod alles gemäß des Willens der/-s Patienten/in abläuft.
Damit im Notfall das medizinische Personal auch erkennt, dass eine Patientenverfügung vorhanden ist, bietet sich das Mitführen einer Hinweiskarte an. Da steht drauf, dass eine Verfügung vorhanden ist und wo diese liegt.
Checkliste Patientenverfügung
In Österreich ist für die Patientenverfügung keine bestimmte Form vorgegeben. Es empfiehlt sich jedoch, eine vertrauenswürdige Vorlage zu nutzen, zum Beispiel das “Formular der Seite des Sozialministeriums”. Demnach soll die Verfügung diese Punkte enthalten:
- persönliche Daten
- Umstände und Einstellung
- konkrete Situationen und Beschreibung des Willens
- welche medizinischen Behandlungen man nicht möchte
- Sonstiges
- Daten und Infos zur Vertrauensperson
- Adresse und Kontaktdaten rechtliche Beratung
- Informationen und Kontaktdaten beratende/r Arzt/Ärztin
- Protokoll ärztliche Aufklärung
- Unterschriften (und Zeugen/-innen)
Je genauer die Patientenverfügung erstellt ist, desto klarer kann der Wille beachtet werden. Daher ist es wichtig, die eigenen Wünsche und Vorstellungen präzise festzuhalten, zum Beispiel über eine gewünschte oder abgelehnte medizinische Behandlung. Wichtige Aspekte sind:
- Operationen
- Wiederbelebungsversuche
- lebensverlängernde Maßnahmen
- künstliche Beatmung und Ernährung
Rechtskräftige Patientenverfügung erstellen
Eine verbindliche Verfügung muss schriftlich und mit der Angabe des Datums vor einem/-r Anwalt/Anwältin, Notar/in oder anderen rechtskundigen Mitarbeiter/in errichtet werden. Zudem ist eine ärztliche Aufklärung erforderlich.
Gültigkeitsdauer
Die Patientenverfügung hat eine maximale Gültigkeitsdauer von acht Jahren. Im Anschluss muss sie erneuert werden. Die zeitliche Beschränkung entfällt lediglich, wenn der/die Patient/in im Laufe der Jahre die Entscheidungsfähigkeit verliert und daher eine erneute Ermittlung des Willens nicht mehr möglich ist.
Wie viel kostet eine Patientenverfügung?
Die Kosten für eine Patientenverfügung ergeben sich aus der Aufklärung durch eine/n Arzt /Ärztin und dem Aufsetzen der Verfügung. Das medizinische Aufklärungsgespräch muss, da es sich um eine Privatleistung handelt, selbst bezahlt werden. Der Betrag kann unterschiedlich sein. Die Ärztekammer empfiehlt je halber Stunde Aufwand 120 Euro.
Auch das Honorar von Patientenanwältinnen und Patientenanwälten oder des/-r Notars/-in variiert. Es bewegt sich meistens zwischen 100 Euro und 150 Euro pro Stunde.
Hinzu kommt die Gebühr für die Eintragung der Verfügung im Patientenverfügungsregister, die sich auf rund 15 Euro belaufen. Alle österreichischen Krankenhäuser haben auf die Patientenverfügungsregister Zugriff. Eine beachtliche Patientenverfügung kostet nichts.
Kann man eine Patientenverfügung beim/ bei der Hausarzt/-ärztin machen?
Für eine beachtliche Patientenverfügung muss man weder eine/n Arzt/Ärztin noch eine/n Notar/in oder Rechtsanwalt/-anwältin aufsuchen. Das Aufklärungsgespräch ist nicht notwendig, man kann es aber dennoch machen und die beachtliche Verfügung bei dem/-r Hausarzt/-ärztin hinterlegen.
Bei der verbindlichen Variante ist zunächst eine Aufklärung durch eine/n Mediziner/in unverzichtbar. Er/sie muss über die Auswirkungen umfassend informieren. Das kann auch ein/e Hausarzt/-ärztin sein.
Stellenangebote im Gesundheitswesen finden
Medi-Karriere ist eine Stellenbörse für medizinische Berufe im Gesundheitswesen. Wer noch auf der Suche nach einem passenden Angebot ist, findet hier auf der Webseite zum Beispiel DGKP-Jobs, Patientenmanager/in-Stellen und Stellenangebote für Ärzte/-innen.
1. Sozialministerium, Patientenverfügung, www.sozialministerium.at//Gesundheit/... (Abrufdatum: 04.12.2022).
2. Vertragsrechtinfo, Vorsorgevollmacht, https://www.vertragsrechtsinfo.at/... (Abrufdatum: 04.12.2022).
3. Herold, Patientenverfügung, https://www.herold.at/... (Abrufdatum: 04.12.2022).
4. Hospiz Österreich, Patientenverfügung, https://www.hospiz.at/... (Abrufdatum: 04.12.2022).